BGBl. I Nr. 42/2024
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
Paragraph 53,
Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (Paragraph 37, Absatz 5, bzw. Paragraph 41, Absatz 5,) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.