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BGBl. I Nr. 43/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Institute of Digital Sciences Austria
Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 43/2024 § 19↗RIS↗

Gebarung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Präsidentin bzw. der Präsident hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu gestalten und mit entsprechender Sorgfalt zu führen.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin bzw. der Präsident verfügt gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor nach Maßgabe der Satzung über das Budget der Universität, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
  4. Absatz 4,Die Universität hat unbeschadet von Absatz 3, vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuholen.
  5. Absatz 5,Für Verbindlichkeiten der Universität trifft den Bund und das Land Oberösterreich keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  6. Absatz 6,Die Gebarung der Universität, der von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
  7. Absatz 7,Die Universität unterliegt dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß Paragraph 67, BHG 2013.