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BGBl. I Nr. 43/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Institute of Digital Sciences Austria
Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 43/2024 § 22↗RIS↗

Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  2. Absatz 2,Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universität Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird.
  3. Absatz 3,Die Universität gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.
  4. Absatz 4,Rechtsgeschäfte der Universität, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.