Absatz eins,Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
- Ziffer einsnach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
- Ziffer 2als Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
- Ziffer 3auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die bzw. der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr bzw. ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
- Ziffer 4in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 19 bis 21 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.