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BGBl. I Nr. 45/2024

kundgemacht 26.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2024× zu LSD-BG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) 15 § 0↗RIS↗
§ 17ageändertAbs 2
in Kraft 02.02.2022 – 26.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 111/2022 · danach: BGBl. I Nr. 45/2024 § 17a↗RIS↗
in Kraft ab 27.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 45/2024 § 17a↗RIS↗
Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach der Richtlinie (EU) 2020/1057
§ 17a.
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten bei den Aufgaben gemäß Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057.
(2) Im Falle eines von einer zuständigen Behörde oder Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Staates an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.
(3) Im Übrigen bleibt § 17 unberührt.