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BGBl. I Nr. 49/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Psychotherapiegesetz 2024 sowie Änderung des Musiktherapiegesetzes und des Psychologengesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapiegesetz 26 § 0↗RIS↗
§ 20aufgehoben
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024 § 20↗RIS↗

Psychotherapiebeirat

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.
  2. Absatz 2,Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
    3. Ziffer 3
      fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychologenbeirates.
  3. Absatz 3,Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 4 und Ziffer 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 5, hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Absatz 2, Ziffer 11, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.