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BGBl. I Nr. 51/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2024× zu Förderung von Handwerkerleistungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung von Handwerkerleistungen 19 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 3
in Kraft 25.04.2014 – 30.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 31/2014 · danach: BGBl. I Nr. 51/2024 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. I Nr. 51/2024 § 1↗RIS↗
Ziele
§ 1.
(1) Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
1. die Bekämpfung Stärkung der Schwarzarbeit; Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft
2. die Stärkung Förderung der redlichen Wirtschaft; Beschäftigung in der Bauwirtschaft
3. die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.