BGBl. I Nr. 51/2024
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1 bis Abs 6
Förderungsverfahren
§ 7.
(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 6) oder bei einer vom Bundesminister für Finanzen in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.
(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle ist berechtigt, die Meldedaten des Förderungswerbers im Zentralen Melderegister zu überprüfen prüfen.
(3) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle zu prüfen einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
(4) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Bei Ablehnung ist der Förderungswerber abzuschließen und das Bundesministerium von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für Finanzen die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.
(5) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 3 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Abwicklungsstelle unter Angabe Einhaltung der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
(6) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 4 Die in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind Bedingungen, Auflagen von den Stempelgebühren und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen den Bundesverwaltungsabgaben befreit.