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BGBl. I Nr. 53/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 31aaufgehoben
in Kraft 13.03.1974 – 30.06.2024 · idF BGBl. Nr. 141/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 § 31a↗RIS↗

Sicherungsmaßnahmen – Sicherungsgebiete

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Zur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. Litera a
      Beschränkungen des Verkehrs mit lebenden Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen tierischen Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zwischen dem Verwaltungsbezirk oder Teilen desselben, in dem der Maul- und Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete),
    2. Litera b
      Beschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in Litera a, genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;
    3. Litera c
      Untersagung der Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, in den angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Absatz eins, Litera a, genannten Gebieten zu erwarten ist.
  3. Absatz 3,Art und Umfang der im Absatz eins, angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Absatz eins, beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.