Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
- Ziffer einseffizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung,
- Ziffer 2epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
- Ziffer 3Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
- Ziffer 4Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation
- Ziffer 5Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, und des Tierschutzes sowie
- Ziffer 6Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
ein elektronisches Register gemäß Paragraph 20, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bedienen.