Absatz eins,Die Behörde kann innerhalb von Sperrzonen, vorläufigen Sperrzonen und infizierten Zonen folgende Maßnahmen verfügen:
- Ziffer einsdas Verbot der Verbringung von lebenden Tieren in die Zone, innerhalb der Zone sowie aus der Zone;
- Ziffer 2das Verbot, gehaltene Tiere abseits von befestigten oder umzäunten Ausläufen frei laufen zu lassen;
- Ziffer 3die Anordnung, unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
- Ziffer 4das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;
- Ziffer 5die Anordnung, ob und unter welchen Bedingungen Personen die Zone oder Betriebe, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hierbei unterworfen sind soweit dies durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen ist;
- Ziffer 6die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die die Zone nicht berühren;
- Ziffer 7die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin;
- Ziffer 8die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
- Ziffer 9die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
- Ziffer 10die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere;
- Ziffer 11Ernteeinholungsverbote;
- Ziffer 12das Verbot der Verfütterung bestimmter Stoffe oder Futtermittel sowie im Falle von wild lebenden Tieren ein Fütterungsverbot im erforderlichen Ausmaß;
- Ziffer 13die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten;
- Ziffer 14das Verbot der ambulanten künstlichen Besamung sowie das Verbot der ambulanten Deckung im Natursprung.