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BGBl. I Nr. 53/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 53/2024 § 46↗RIS↗

3. Abschnitt
Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen

Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in Paragraph 40, genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:
    1. Ziffer eins
      das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
    2. Ziffer 2
      das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
    3. Ziffer 3
      die namentliche Anführung der vom Verbot nach Ziffer eins, erfassten Personen.
  2. Absatz 2,Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Ziffer 2, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die als Tierärztinnen/Tierärzte, Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen, Seelsorgerinnen/Seelsorger, Leichenbestatterinnen bzw. Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
  4. Absatz 4,Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.