BGBl. I Nr. 53/2024
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58neu
Schlachtung von Reagenten oder verdächtigen Tieren
Paragraph 58,
Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, abzuziehen.