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BGBl. I Nr. 53/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 53/2024 § 60↗RIS↗

Tarifanpassung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.
  2. Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
    1. Ziffer eins
      des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      des Bundesministeriums für Finanzen sowie
    4. Ziffer 4
      der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
    an.
  3. Absatz 3,Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4,Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
  5. Absatz 5,Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß Paragraph 59, Absatz 2, zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.