Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 56/2024

kundgemacht 05.06.2024 RIS↗Parlament↗
Grace-Period – Gesetz
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Grace-Period – Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 51 § 0↗RIS↗
§ 153hneu
in Kraft ab 01.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 56/2024 § 153h↗RIS↗

2b. Begleitung einer Unternehmensübertragung

Merkmale der Begleitung einer Unternehmensübertragung

Paragraph 153 h,

  1. Absatz eins,Eine natürliche Person, die angibt, innerhalb von zwei Jahren
    1. Ziffer eins
      einen Betrieb,
    2. Ziffer 2
      einen Teilbetrieb oder
    3. Ziffer 3
      einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Angehörige des Antragstellers beteiligt sind,
    im Sinn des Paragraph 24, EStG 1988 an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen, kann einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen.
  2. Absatz 2,Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht nach Maßgabe des Paragraph 153 k, eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich.
  3. Absatz 3,Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß Paragraph 153 l, Absatz eins, sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen. Für die Mitunternehmerschaft gilt Paragraph 148, Absatz 3 a, sinngemäß.