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BGBl. I Nr. 56/2024

kundgemacht 05.06.2024 RIS↗Parlament↗
Grace-Period – Gesetz
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Grace-Period – Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 51 § 0↗RIS↗
§ 153jneu
in Kraft ab 01.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 56/2024 § 153j↗RIS↗

Erledigung des Antrags auf Begleitung der Unternehmensübertragung

Paragraph 153 j,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Antragstellers und gegebenenfalls der Mitunternehmerschaft, deren Anteile er zu übertragen beabsichtigt, durchzuführen. Mit der Bekanntgabe des Prüfungsauftrags gegenüber dem Antragsteller gilt der Antrag als erledigt.
  2. Absatz 2,Für diese Außenprüfung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie umfasst die letzten drei Jahre vor der Antragstellung, für die bereits eine Abgabenerklärung abgegeben worden ist, wenn nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
    2. Ziffer 2
      Sie ist tunlichst innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beginnen.
    3. Ziffer 3
      Sie umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich fallenden Abgaben, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, EStG 1988 umfasst sind.
    4. Ziffer 4
      Sie ist tunlichst innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Prüfung abzuschließen.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen