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BGBl. I Nr. 60/2024

kundgemacht 05.06.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2024× zu NEHG 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) 132 § 0↗RIS↗
§ 30geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.04.2022 – 31.05.2024 · idF BGBl. I Nr. 10/2022 · danach: BGBl. I Nr. 60/2024 § 30↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 60/2024 § 30↗RIS↗
Aufwandsersatz Gebührenbefreiung
§ 30.
(1) In der Einführungsphase sind die Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Ab der Übergangsphase steht der zuständigen Behörde für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsregister und den Überwachungsplänen ein angemessener Aufwandsersatz durch die Handelsteilnehmer zu. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Höhe des Aufwandsersatzes durch Verordnung festzulegen. Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.
(3) Der Aufwandsersatz ist eine Abgabe im Sinne der BAO.
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Stempelgebühr