BGBl. I Nr. 60/2024
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändertAbs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
… 3 unveränderte Absätze
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 33.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(32) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.