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BGBl. I Nr. 60/2024

kundgemacht 05.06.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2024× zu NEHG 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) 132 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 5 (neu); Abs 4 (neu); Abs 6 (neu); Abs 7 (neu) · umnummeriert: Abs 5
in Kraft 22.07.2023 – 31.05.2024 · idF BGBl. I Nr. 110/2023 · danach: BGBl. I Nr. 60/2024 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 60/2024 § 4↗RIS↗
2. Abschnitt
Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen
Registrierung
§ 4.
(1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (§ 28) registriert sind einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
(2) Im Antrag auf Registrierung ist der Name und die Anschrift des Handelsteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Der Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt hat mindestens folgende Angaben zu geben. enthalten:
1. Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Handelsteilnehmers;
2. die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Energieträger, die durch ihn in Verkehr gebracht werden, sowie die Mittel, mit denen diese Energieträger in Verkehr gebracht werden sollen;
3. die voraussichtliche Verwendung der Energieträger unterteilt nach befreiter und nicht befreiter Verwendung;
4. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen;
5. eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Z 1 bis 4 dieses Absatzes.
(3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.
(4) Der Bescheid über die Registrierung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Handelsteilnehmers;
2. eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Handelsteilnehmer die Energieträger in Verkehr bringt;
3. eine Liste der Energieträger, die der Handelsteilnehmer in Verkehr bringen darf;
4. einen Überwachungsplan (§ 7);
5. Anforderungen an die Berichterstattung.
(45) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.
(6) Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden.
(7) Die zuständige Behörde hat den Bescheid dem Umweltbundesamt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.