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BGBl. I Nr. 69/2024

kundgemacht 04.07.2024 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sowie Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sowie ein Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstoffförderungsgesetz (WFöG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 05.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 69/2024 § 4↗RIS↗

Mittelvolumen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß Paragraph 3, werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2,Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Absatz eins, genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.