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BGBl. I Nr. 69/2024

kundgemacht 04.07.2024 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sowie Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sowie ein Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstoffförderungsgesetz (WFöG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 05.07.2024 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 69/2024 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 9↗RIS↗

Auskunftspflicht

Paragraph 9,

Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.