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BGBl. I Nr. 7/2024

kundgemacht 28.02.2024 RIS↗Parlament↗
HBB-Gesetz
Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2024× zu HBB-Gesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

HBB-Gesetz neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. I Nr. 7/2024 § 12↗RIS↗

Validierungs- und Prüfungsstellen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Aufgabe der Validierungs- und Prüfungsstellen ist die Durchführung der den Validierungs- oder Prüfungsbestimmungen der einzelnen Qualifikationen entsprechenden Verfahren. Validierungs- und Prüfungsstellen werden vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mit Bescheid zur Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren einzelner Qualifikationen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 als zuständige Behörden ermächtigt.
  2. Absatz 2,Validierungs- und Prüfungsstellen müssen über
    1. Ziffer eins
      Expertise in bildungs- und berufsbezogenen Validierungs- oder Prüfungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      das für die Durchführung der Verfahren erforderliche ausgebildete Personal und die entsprechende organisatorische Ausstattung,
    3. Ziffer 3
      Zugang zu Expertinnen und Experten zur Besetzung der Kommissionen,
    4. Ziffer 4
      ein internes Qualitätsmanagement-System nach üblichen Standards für die Vergabe von Bildungsabschlüssen und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO
    verfügen.
  3. Absatz 3,Die Validierungs- und Prüfungsstellen müssen zum Qualifikationsanbieter eine funktionale und betriebliche Trennung aufweisen und sicherstellen, dass die Mitglieder der Kommissionen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nicht an der Durchführung vorbereitender Bildungsmaßnahmen mitwirken oder mitgewirkt haben (keine Personenidentität).
  4. Absatz 4,Die Validierungs- und Prüfungsstellen sind gegenüber dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft weisungsgebunden, unterliegen dessen Aufsicht und haben dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu diesem Zweck Einsicht in die Akten zu gewähren oder in begründeten Fällen auf Verlangen Akten zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Bei Wegfall einer Voraussetzung für die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist diese mittels Bescheid zu widerrufen.