Absatz eins,Aufgabe der Validierungs- und Prüfungsstellen ist die Durchführung der den Validierungs- oder Prüfungsbestimmungen der einzelnen Qualifikationen entsprechenden Verfahren. Validierungs- und Prüfungsstellen werden vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mit Bescheid zur Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren einzelner Qualifikationen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 als zuständige Behörden ermächtigt.
BGBl. I Nr. 7/2024
HBB-Gesetz
Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Validierungs- und Prüfungsstellen
Paragraph 12,
- Absatz 2,Validierungs- und Prüfungsstellen müssen über
- Ziffer einsExpertise in bildungs- und berufsbezogenen Validierungs- oder Prüfungsverfahren,
- Ziffer 2das für die Durchführung der Verfahren erforderliche ausgebildete Personal und die entsprechende organisatorische Ausstattung,
- Ziffer 3Zugang zu Expertinnen und Experten zur Besetzung der Kommissionen,
- Ziffer 4ein internes Qualitätsmanagement-System nach üblichen Standards für die Vergabe von Bildungsabschlüssen und
- Ziffer 5einen Nachweis über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO
verfügen. - Absatz 3,Die Validierungs- und Prüfungsstellen müssen zum Qualifikationsanbieter eine funktionale und betriebliche Trennung aufweisen und sicherstellen, dass die Mitglieder der Kommissionen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nicht an der Durchführung vorbereitender Bildungsmaßnahmen mitwirken oder mitgewirkt haben (keine Personenidentität).
- Absatz 4,Die Validierungs- und Prüfungsstellen sind gegenüber dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft weisungsgebunden, unterliegen dessen Aufsicht und haben dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu diesem Zweck Einsicht in die Akten zu gewähren oder in begründeten Fällen auf Verlangen Akten zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 5,Bei Wegfall einer Voraussetzung für die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist diese mittels Bescheid zu widerrufen.