(3)Absatz 3,Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Führung des Bildungsstandregisters und zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand Daten zur höheren beruflichen Bildung gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat der Bundesanstalt Statistik Österreich jährlich zur Abgeltung ihrer Leistungen im Zusammenhang mit dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 zur höheren beruflichen Bildung Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der geltenden Fassung, zu leisten. Der entsprechende Betrag ist zwischen dem Bund und der Bundesanstalt Statistik Österreich vertraglich zu vereinbaren.Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Führung des Bildungsstandregisters und zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand Daten zur höheren beruflichen Bildung gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat der Bundesanstalt Statistik Österreich jährlich zur Abgeltung ihrer Leistungen im Zusammenhang mit dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 zur höheren beruflichen Bildung Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der geltenden Fassung, zu leisten. Der entsprechende Betrag ist zwischen dem Bund und der Bundesanstalt Statistik Österreich vertraglich zu vereinbaren.