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BGBl. I Nr. 70/2024

kundgemacht 04.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Informationsordnungsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsordnungsgesetz (InfOG) 37 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 5
in Kraft 01.01.2015 – 14.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 102/2014 · danach: BGBl. I Nr. 70/2024 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 15.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 70/2024 § 6↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Freigabe oder Umstufung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen
§ 6.
(1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2) Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(3) Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.
(4) Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.
(5) Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 56j Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, VfGG wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.