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BGBl. I Nr. 81/2024

kundgemacht 11.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2024× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 16 § 0↗RIS↗
§ 23bgeändertAbs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.08.2021 – 14.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 63/2021 · danach: BGBl. I Nr. 81/2024 § 23b↗RIS↗
in Kraft ab 15.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 81/2024 § 23b↗RIS↗
§ 23b.
(1) Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
(2) Abs. 1 gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.
(3) Zu Ministerialentwürfen bei der Parlamentsdirektion eingebrachte oder der Parlamentsdirektion übermittelte Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
(4) Für den Inhalt der Stellungnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie der schriftlichen Äußerungen gemäß § 40 Abs. 1 sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.