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BGBl. I Nr. 83/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2024× zu CBCR-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 83/2024 § 11↗RIS↗

Einreichung und Abfrage

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem maschinenlesbaren Format einzureichen. Die Bundesministerin für Justiz kann mit Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Erklärungen sind in deutscher Sprache, die Ertragsteuerinformationsberichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.
  3. Absatz 3,Die Unterlagen nach Absatz eins, sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraph 34, des Firmenbuchgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Die Vertreter, die zur Einreichung der in Absatz eins, genannten Unterlagen verpflichtet sind, haben spätestens vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des fünften Jahres danach auf der Website des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      entweder die in Absatz eins, genannten Unterlagen zur kostenfreien Abfrage; oder
    2. Ziffer 2
      einen Hinweis, dass die Unterlagen über die Firmenbuch-Abfrage kostenfrei zugänglich sind, und einen Link zu einer entsprechenden Abfragemöglichkeit.