Absatz eins,Das Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach ihrer Rechtskraft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
BGBl. I Nr. 85/2024
Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 627neu
Veröffentlichung der Entscheidung
Paragraph 627,
- Absatz 2,Zusätzlich zu der Entscheidung ist
- Ziffer einsdie Information, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe eingebracht wurde, der sich ein Verbraucher durch Beitritt anschließen kann,
- Ziffer 2eine Darstellung der Voraussetzungen, der Frist und der Wirkungen einer Anmeldung eines Anspruchs,
- Ziffer 3die von der klagenden Partei anzugebende Adresse für die Anmeldung von Ansprüchen,
- Ziffer 4das Beitrittsformular oder ein Link zum Beitrittsformular,
- Ziffer 5eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verfahrens sowie
- Ziffer 6auf Antrag der beklagten Partei ihr Vorbringen
zu veröffentlichen. - Absatz 3,Die Veröffentlichungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme in die Ediktsdatei vier Monate vergangen sind.