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BGBl. I Nr. 86/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
COFAG Sammelgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) erlassen wird sowie das ABBAG-Gesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, das Garantiegesetz 1977 und das KMU-Förderungsgesetz geändert werden (COFAG Sammelgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 86/2024 § 18↗RIS↗

Übergangsvorschriften

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht nicht, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits
    1. Ziffer eins
      der Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (Paragraph 6, Absatz eins,). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (Paragraph 2, Absatz 6,) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag erlischt mit 1. August 2024, soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht.
  3. Absatz 3,Soweit für die Entscheidung über die Rückerstattung ein Verfahren über die Zuerkennung oder die Rückforderung von Bedeutung ist, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und diesen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Sehen die Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz 9, Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der COFAG vor, so bestehen diese ab dem 1. August 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
  5. Absatz 5,Ist eine Prüfung auf der Grundlage des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes – CFPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, am 1. August 2024 nicht abgeschlossen, gelten alle vor dem 1. August 2024 gesetzten Handlungen des Organs des zuständigen Finanzamts als aufgrund der BAO gesetzte Handlungen. Die Prüfung ist ab 1. August 2024 auf der Grundlage der BAO fortzuführen.