BGBl. II Nr. 101/2025
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, sind unverzüglich zu treffen.