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BGBl. II Nr. 104/2025

kundgemacht 05.06.2025 RIS↗
Änderung der Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018)
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 104/2025× zu DGV 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) 3 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Tabelle; Abs 4 Z 1; Abs 5 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Z 9, Z 10; Abs 6 bis Abs 8 · umnummeriert: Abs 5 Z 4 bis Z 8; Abs 9
in Kraft 01.10.2020 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 226/2020 · danach: BGBl. II Nr. 104/2025 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 104/2025 § 7↗RIS↗
Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 7.
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion
erforderliches
Besoldungsdienstalter
Erfordernisse
Dienstgrad
Ernennung/Überstellung
– -
– -
Oberleutnant
– -
1 Jahr und sechs Monate
– -
Hauptmann
GL
9 Jahre und sechs Monate
– -
Major
ab FG 1
7 Jahre und sechs Monate
– -
GL
15 Jahre und sechs Monate
– -
Oberstleutnant
FG 1 bis 3
13 Jahre und sechs Monate
– -
ab FG 4
11 Jahre und sechs Monate
– -
GL
23 Jahre und sechs Monate
– -
Oberst
FG 1
19 Jahre und sechs Monate
– -
FG 2 und 3
17 Jahre und sechs Monate
– -
ab FG 4
15 Jahre und sechs Monate
– -
– FG 6 bis 9
– -
Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 1
Brigadier
FG 6 -
– -
Abs. 4 Z 1 2 und Abs. 5
FG 7
Abs. 6
Generalmajor
FG 8 und 9
– -
Abs. 6 7
Generalleutnant
– -
– -
Abs. 7 8
General
(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.
(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
1. in der Funktionsgruppe den Funktionsgruppen 6 bis 9 und
2. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind
1. die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist, in der Funktionsgruppe 5
2. die Stellvertreter der Leiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
3. die Abteilungsleiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
2 4. die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
3 5. die Brigadekommandanten,
4 6. der Kommandant
a) der Heeresunteroffiziersakademie,
… 3 unveränderte Absätze
b) der Heerestruppenschule,
c) der Heereslogistikschule,
d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
e) des Jagdkommandos,
5 7. die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
6 8. der Leiter
a) der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
b) des Materialstabes Luft und
c) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
7 9. der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, und
8 10. der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,.
9. (6) der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
10. (7) die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte. Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(68) Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
(7) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.
(89) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.
Schlagworte
Fliegerschule