BGBl. II Nr. 104/2025
Änderung der Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018)
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1 Tabelle; Abs 4 Z 1; Abs 5 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Z 9, Z 10; Abs 6 bis Abs 8 · umnummeriert: Abs 5 Z 4 bis Z 8; Abs 9
Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 7.
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | Oberleutnant | ||
1 Jahr und sechs Monate | Hauptmann | ||
GL | 9 Jahre und sechs Monate | Major | |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | ||
GL | 15 Jahre und sechs Monate | Oberstleutnant | |
FG 1 bis 3 | 13 Jahre und sechs Monate | ||
ab FG 4 | 11 Jahre und sechs Monate | ||
GL | 23 Jahre und sechs Monate | Oberst | |
FG 1 | 19 Jahre und sechs Monate | ||
FG 2 und 3 | 17 Jahre und sechs Monate | ||
ab FG 4 | 15 Jahre und sechs Monate | ||
Abs. 4 Z | Brigadier | ||
Abs. 4 Z | |||
FG 7 | Abs. 6 | Generalmajor | |
FG 8 und 9 | Abs. | Generalleutnant | |
Abs. | General | ||
(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.
(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
1. in der Funktionsgruppe den Funktionsgruppen 6 bis 9 und
2. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind
1. die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist, in der Funktionsgruppe 5
2. die Stellvertreter der Leiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
3. die Abteilungsleiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
a) der Heeresunteroffiziersakademie,
… 3 unveränderte Absätze
b) der Heerestruppenschule,
c) der Heereslogistikschule,
d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
e) des Jagdkommandos,
a) der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
b) des Materialstabes Luft und
c) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
(68) Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
(89) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.
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