Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstgradeverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | – | – | Oberleutnant |
– | 1 Jahr und sechs Monate | – | Hauptmann |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | – | Major |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | – |
GL | 15 Jahre und sechs Monate | – | Oberstleutnant |
FG 1 bis 3 | 13 Jahre und sechs Monate | – |
ab FG 4 | 11 Jahre und sechs Monate | – |
GL | 23 Jahre und sechs Monate | – | Oberst |
FG 1 | 19 Jahre und sechs Monate | – |
FG 2 und 3 | 17 Jahre und sechs Monate | – |
ab FG 4 | 15 Jahre und sechs Monate | – |
– | – | Abs. 4 Z 2 und Abs. 5Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5 | Brigadier |
FG 6 | – | Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins |
FG 7 | | Abs. 6Absatz 6 | Generalmajor |
FG 8 und 9 | – | Abs. 6Absatz 6 | Generalleutnant |
– | – | Abs. 7Absatz 7 | General |
| | | |
(2)Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3,Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen.
(4)Absatz 4,Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
in der Funktionsgruppe 6 und
in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
(5)Absatz 5,Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sindFunktionen nach Absatz 4, Ziffer 2, sind
die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,die Militärkommandanten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
der Kommandant
der Heeresunteroffiziersakademie,
der Heereslogistikschule,
der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
der Leiter
der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
des Materialstabes Luft und
des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,
der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und
die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.
(6)Absatz 6,Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Absatz eins, zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
(7)Absatz 7,Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.
(8)Absatz 8,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Absatz 2 und 3,
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2025
Dokumentnummer
NOR40223452