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§ 7 DGV 2018

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. II Nr. 104/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 104/2025
§ 701.10.202030.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 226/2020
§ 701.09.201930.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 238/2019
§ 728.06.201831.08.2019 BGBl. II Nr. 135/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstgradeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. II Nr. 104/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DGV 2018

Index

43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

FG 6 bis 9

-

Absatz 4, Ziffer eins

Brigadier

-

-

Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5

FG 7

 

Absatz 6

Generalmajor

FG 8 und 9

-

Absatz 7

Generalleutnant

-

-

Absatz 8

General

  1. Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3,Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen.
  3. Absatz 4,Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
    1. Ziffer eins
      in den Funktionsgruppen 6 bis 9 und
    2. Ziffer 2
      in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
  4. Absatz 5,Funktionen nach Absatz 4, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5
    2. Ziffer 2
      die Stellvertreter der Leiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
    3. Ziffer 3
      die Abteilungsleiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
    4. Ziffer 4
      die Militärkommandanten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
    5. Ziffer 5
      die Brigadekommandanten,
    6. Ziffer 6
      der Kommandant
      1. Litera a
        der Heeresunteroffiziersakademie,
      2. Litera b
        der Heerestruppenschule,
      3. Litera c
        der Heereslogistikschule,
      4. Litera d
        der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
      5. Litera e
        des Jagdkommandos,
    7. Ziffer 7
      die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
    8. Ziffer 8
      der Leiter
      1. Litera a
        der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
      2. Litera b
        des Materialstabes Luft und
      3. Litera c
        des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
    9. Ziffer 9
      der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie und
    10. Ziffer 10
      der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes.
  5. Absatz 6,Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
  6. Absatz 7,Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
  7. Absatz 8,Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen.
  8. Absatz 9,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Absatz 2 und 3,

Schlagworte

Fliegerschule

Im RIS seit

06.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40269586