Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstgradeverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Militärseelsorger
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:
Funktion als Militärseelsorger | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
| – | Militärkaplan |
| 1 Jahr und sechs Monate | Militärkurat |
| 7 Jahre und sechs Monate | Militäroberkurat |
römisch-katholisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militärsuperior |
evangelisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militäroberpfarrer |
| 15 Jahre und sechs Monate | Militärdekan |
Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur | | Militärsenior |
Generalvikar des Militärbischofs | | Militärgeneralvikar |
Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur | | Militärsuperintendent |
Ordinarius der Militärdiözese | | Militärbischof |
| | |
(2)Absatz 2,Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3,Der Dienstgrad Militärsenior ist nach drei Jahren, in denen der Dienstgrad Militäroberkurat geführt wurde, zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019
Dokumentnummer
NOR40217032