Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstgradeverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | – | Leutnant |
| 3 Jahre und sechs Monate | Oberleutnant |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | Hauptmann |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate |
FG 1 | 17 Jahre und sechs Monate | Major |
FG 2 | 15 Jahre und sechs Monate |
ab FG 3 | 13 Jahre und sechs Monate |
FG 2 und 3 | 23 Jahre und sechs Monate | Oberstleutnant |
FG 4 und 5 | 21 Jahre und sechs Monate |
ab FG 6 | 19 Jahre und sechs Monate |
FG 5 | 27 Jahre und sechs Monate | Oberst |
FG 6 und 7 | 25 Jahre und sechs Monate |
ab FG 8 | 23 Jahre und sechs Monate |
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(2)Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3,Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
(4)Absatz 4,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Absatz 2 und 3,
(5)Absatz 5,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 7 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204282