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BGBl. II Nr. 106/2025

kundgemacht 11.06.2025 RIS↗
Änderung der Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 106/2025× zu Angaben zur Wirkungsorientierung-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angaben zur Wirkungsorientierung-VO 42 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 30.07.2011 – 11.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 244/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2025 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 12.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 106/2025 § 10↗RIS↗
Stellungnahmen der haushaltsleitenden Organe zu den Empfehlungen des Rechnungshofes Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 10.
Das jeweilige haushaltsleitende Organ kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Stellungnahme (1) Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des haushaltsleitenden Organs zu den Empfehlungen Entwurfes des Rechnungshofes“ einen Auszug aus Stellungnahmen, die in den entsprechenden Prüfberichten veröffentlicht wurden, anfügen. Diese Auszüge sind mit einer Quellenangabe zu versehen. Darüber hinaus hat das haushaltsleitende Organ mitzuteilen, ob Bundesfinanzgesetzes und gegebenenfalls in welcher Weise die Empfehlungen des Rechnungshofes bereits umgesetzt wurden oder sich in Umsetzung befinden seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) Bei der erstmaligen Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung haben die haushaltsleitenden Organe im Eingabefeld „Istzustand aus dem letzten Bericht nach § 7 Wirkungscontrollingverordnung“ gemäß Anhang 2 und im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ gemäß Anhang 3, das bei der erstmaligen Erstellung „Istzustand zum 31.12.2011“ genannt wird, jenen Istwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, der dem Planwert des Entwurfes des Bundesvoranschlags 2013 zugrunde liegt.
(3) § 1, die Bezeichnungen der §§ 9 und 10 (neu) und der Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2025 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 9 und 10 (alt) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2011 außer Kraft.
Anmerkung
früher § 12
§ 10aufgehoben
in Kraft 30.07.2011 – 11.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 244/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2025 § 10↗RIS↗

Stellungnahmen der haushaltsleitenden Organe zu den Empfehlungen des Rechnungshofes

Paragraph 10,

Das jeweilige haushaltsleitende Organ kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Stellungnahme des haushaltsleitenden Organs zu den Empfehlungen des Rechnungshofes“ einen Auszug aus Stellungnahmen, die in den entsprechenden Prüfberichten veröffentlicht wurden, anfügen. Diese Auszüge sind mit einer Quellenangabe zu versehen. Darüber hinaus hat das haushaltsleitende Organ mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Empfehlungen des Rechnungshofes bereits umgesetzt wurden oder sich in Umsetzung befinden.