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BGBl. II Nr. 106/2025

kundgemacht 11.06.2025 RIS↗
Änderung der Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 106/2025× zu Angaben zur Wirkungsorientierung-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angaben zur Wirkungsorientierung-VO 42 § 0↗RIS↗
§ 9geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu), Text
in Kraft 30.07.2011 – 11.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 244/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2025 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 12.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 106/2025 § 9↗RIS↗
Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes 3. Abschnitt
Technische Umsetzung
§ 9.
Der Rechnungshof kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Empfehlungen des Rechnungshofes“ Auszüge von Empfehlungen aus Prüfberichten im Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung anfügen. Die Empfehlungen sind mit einer Quellenangabe zu versehen und bis zu einem von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festgelegten Zeitpunkt einzupflegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den haushaltsleitenden Organen eine technische Eingabemöglichkeit für die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (§§ 4, 5 und 7) zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die maximale Größe der Eingabefelder festzulegen.
Anmerkung
früher § 11
§ 9aufgehoben
in Kraft 30.07.2011 – 11.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 244/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2025 § 9↗RIS↗

Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes

Paragraph 9,

Der Rechnungshof kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Empfehlungen des Rechnungshofes“ Auszüge von Empfehlungen aus Prüfberichten im Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung anfügen. Die Empfehlungen sind mit einer Quellenangabe zu versehen und bis zu einem von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festgelegten Zeitpunkt einzupflegen.