BGBl. II Nr. 106/2025
Änderung der Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu), Text
Technische Umsetzung
§ 9.
Anmerkung
§ 9aufgehoben
Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes
Paragraph 9,
Der Rechnungshof kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Empfehlungen des Rechnungshofes“ Auszüge von Empfehlungen aus Prüfberichten im Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung anfügen. Die Empfehlungen sind mit einer Quellenangabe zu versehen und bis zu einem von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festgelegten Zeitpunkt einzupflegen.