Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 11/2025

kundgemacht 28.01.2025 RIS↗
Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 11/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-VO 2015) 112712 § 0↗RIS↗
§ 17faufgehoben
in Kraft 27.02.2019 – 31.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 54/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2025 § 17f↗RIS↗

Technische Sicherheitsanforderungen

Paragraph 17 f,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.
  3. Absatz 3,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) dürfen, bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.
  4. Absatz 4,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Absatz 3, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
  6. Absatz 6,Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  7. Absatz 7,Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.