Absatz eins,Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, verarbeitet werden.
BGBl. II Nr. 11/2025
Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17gaufgehoben
Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung
Paragraph 17 g,
- Absatz 2,Sicherheitstoken gemäß Absatz eins, dürfen folgende Datenarten umfassen:
- Ziffer einsdie eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
- Ziffer 2das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
- Ziffer 3das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung (OID) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
- Ziffer 4das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
- Ziffer 5die Qualität der Identifikation sowie
- Ziffer 6den Status des Sicherheitstokens.
- Absatz 3,Sicherheitstoken dürfen
- Ziffer einsin Netzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden und
- Ziffer 2in allen andere Netzen nicht länger als 20 Minuten
gültig sein.