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BGBl. II Nr. 115/2025

kundgemacht 25.06.2025 RIS↗
Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung sowie der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung sowie die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 115/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung  (HS-WV) 429 § 0↗RIS↗
§ 19geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 bis Abs 7 (neu)
in Kraft 01.07.2017 – 25.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 189/2017 · danach: BGBl. II Nr. 115/2025 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 26.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 115/2025 § 19↗RIS↗
Budget-Ist-Vergleich Konkretisierung der Erstellung und Ausgestaltung des Jahresabschlusses
§ 19.
(1) Im Budget-Ist-Vergleich werden Die Bilanz zeigt das Vermögen, das Eigenkapital, die Positionen Verbindlichkeiten, die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungsposten der Gebarungserfolgsrechnung Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu einem Stichtag mit Gegenüberstellung der Vorjahreszahlen. Die Gliederung hat sich an der Gliederung gemäß § 224 UGB zu orientieren. Die Posten sind gesondert auszuweisen, dabei ist auf die Grundsätze des Jahresabschlusses den jeweils korrespondierenden Ansätzen im Jahresvoranschlag gegenübergestellt § 195 UGB Bedacht zu nehmen.
(2) Ursachen von wesentlichen Abweichungen zwischen den Plan- und Istwerten sind vom zuständigen Organ schriftlich zu erläutern. Abweichungen sind jedenfalls wesentlich, wenn bei einem Budgetansatz bis zu 75.000 Euro die Überschreitungen der Aufwendungen (bzw. bei Überschussrechnung: Ausgaben) oder Unterschreitungen der Erträge (bzw. bei Überschussrechnung: der Einnahmen) mehr als 20 % oder mehr als 1.500 Euro des Budgetansatzes, bzw. bei einem Budgetansatz von mehr als 75.000 Euro mehr als 5% bzw. mehr als 5.000 Euro betragen. Im Anhang sind gemäß den Bestimmungen des UGB die einzelnen Posten der Bilanz sowie die Ansatz- und Bewertungsmethoden näher zu erläutern und aufzugliedern, sofern dies für das Erlangen eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich ist.
(3) Es ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass aussagefähige, schriftliche Erläuterungen gegeben werden können. Direkt unter der Summe der Passivseite sind, so vorhanden, Eventualverbindlichkeiten anzuführen.
(4) Die Gebarungserfolgsrechnung hat das Ziel, die einzelnen Bereiche der Periodengebarung zu zeigen. Sie hat eine Mindestgliederung gemäß der Anlage 2 zu enthalten. Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.
(5) Im Anhang zum Jahresabschluss sind zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Aufwands- und Ertragsstruktur ergänzende Aufgliederungen zu geben. Jedenfalls weiter sinnvoll zu untergliedern sind:
1. die Sachaufwendungen,
2. die funktionsbezogene Aufteilung der gewährten Funktionsgebühren und
3. bei Veranstaltungen: einzelne Feste, Bälle, etc..
(6) Unter wirtschaftlichen Aktivitäten ist ua. das Führen von Shops oder Heimen durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft selbst zu verstehen. Gibt es mehrere wirtschaftliche Aktivitäten innerhalb der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Wirtschaftsbetriebe im Sinne des § 37 HSG 2014 oder Beteiligungen, sind diese im Anhang jeweils gesondert darzustellen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. II Nr. 115/2025)
Anmerkung
jetzt früher § 21 18
Schlagworte
Planwert Ansatzmethode, Vermögenslage, Aufwandsstruktur