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BGBl. II Nr. 121/2025

kundgemacht 30.06.2025 RIS↗
Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie
Kundmachung BGBl. II Nr. 121/2025× zu ElAbg-ESBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung (ElAbg-ESBV) 7 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 01.01.2021 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 82/2021 · danach: BGBl. II Nr. 121/2025 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 121/2025 § 5↗RIS↗
Nachversteuerung bei Nichteinhaltung der Befreiungsvoraussetzungen
§ 5.
Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes ElAbgG in Anspruch genommen wurde, nicht vom begünstigten Elektrizitätserzeuger oder innerhalb einer Erzeugergemeinschaft selbst verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). § 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist bzw. sind der begünstigte Elektrizitätserzeuger, im Falle von Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Anteile. Der Bevollmächtigte nach § 3 Abs. 3 hat in einem derartigen Fall das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt bei der Nachversteuerung zu unterstützen und, soweit möglich, den von den einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden Betrag gesammelt an das Finanzamt weiter zu leiten.