BGBl. II Nr. 123/2025
Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
Änderungen durch diese Kundmachung
Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
Für die entstandenen Aufwendungen aus der Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant und jeder Netzbetreiber, soweit er den Stromkostenzuschuss für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden bzw. den Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte im Sinne des Stromkostenzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,, abzuwickeln hat, eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt 12.000 Euro. Finanziell verbundene Stromlieferanten im Sinne des Paragraph 9, Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, gelten zusammen als ein Stromlieferant; Gleiches gilt für Netzbetreiber.