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BGBl. II Nr. 130/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Änderung der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Elektrotechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 130/2025× zu Elektrotechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung 115 § 0↗RIS↗
§ 22geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2025 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 386/2023 · danach: BGBl. II Nr. 130/2025 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 130/2025 § 22↗RIS↗
Theoretische Prüfung Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 22.
(1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Elektrotechnik sowie Fachzeichnen Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und hat schriftlich zu erfolgen praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Anmerkung
jetzt früher § 23 21