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BGBl. II Nr. 131/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Änderung der Hochbau-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Hochbau-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 131/2025× zu Hochbau-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochbau-Ausbildungsordnung 2 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 6 (neu)
in Kraft 01.01.2020 – 07.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 194/2019 · danach: BGBl. II Nr. 131/2025 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 08.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 131/2025 § 14↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 104/2008, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2022 im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 3 antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Maurer/Maurerin gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hochbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.