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BGBl. II Nr. 134/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Änderung der Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Prozesstechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 134/2025× zu Prozesstechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozesstechnik-Ausbildungsordnung 2 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 7, Schlussteil; Abs 3; Abs 4; Abs 5 Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen), Z 2 bis Z 5
in Kraft 01.06.2020 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 138/2019 · danach: BGBl. II Nr. 134/2025 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 134/2025 § 9↗RIS↗
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines von betrieblichen Arbeitsauftrages Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen: Die Prüfarbeit hat die folgenden Arbeitsaufträge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
1. Eine produktionstechnische Arbeitsprobe, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind: Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Zeichnungen, Arbeitsanweisungen, Ablaufplänen, Bedienungsanleitungen, Wartungsplänen, Instandhaltungsplänen und Schaltplänen,
a) Herstellen eines Werkstückes unter Verwendung 2. Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren von Bearbeitungsmaschinen Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
b 3. Bedienen und Überwachen der Arbeitsabläufe von Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen) Herstellen einer elektropneumatischen Schaltung,
c) Montage und Qualitätssicherung 4. Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
2 5. eine qualitätstechnische Aufgabe, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind: Durchführen einfacher Montage- oder Demontagearbeiten an Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
a) Vermessen vorgegebener Teile 6. Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,
b) Erstellen eines Prüfprotokolls 7. Protokollieren, Darstellen und Bewerten von Arbeitsergebnissen.
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann jeder zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei sind der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1 (produktionstechnische Aufgabe) eine Dauer von sechs Stunden (davon der Aufgabe gemäß lit. a eine Dauer von drei Stunden), der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2 (qualitätstechnische Aufgabe) eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. bei der produktionstechnischen Aufgabe: fachgerechter Umgang mit Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
a) zeichnungskonforme Herstellung,
b) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
c) fachgerechte Anwendung der Bauteile,
d) funktionsgerechter Zusammenbau,
e) Funktionsfähigkeit.
2. bei der qualitätstechnischen Aufgabe: Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
a) fachgerechtes Anwenden der Messmittel 3. fachgerechte Montage oder Demontage,
b) korrekte Messwerte 4. fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
c) korrektes Erstellen des Prüfprotokolls 5. Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.
Schlagworte
Anfahren, Messeinrichtung, Steuereinrichtung, Montagearbeit