Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.06.2020 bis 30.06.2025 — BGBl. II Nr. 138/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 134/2025
§ 901.06.202030.06.2025 BGBl. II Nr. 138/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2020BGBl. II Nr. 138/2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. II Nr. 134/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine produktionstechnische Arbeitsprobe, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Herstellen eines Werkstückes unter Verwendung von Bearbeitungsmaschinen,
      2. Litera b
        Herstellen einer elektropneumatischen Schaltung,
      3. Litera c
        Montage und Qualitätssicherung.
    2. Ziffer 2
      eine qualitätstechnische Aufgabe, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Vermessen vorgegebener Teile,
      2. Litera b
        Erstellen eines Prüfprotokolls.
    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei sind der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (produktionstechnische Aufgabe) eine Dauer von sechs Stunden (davon der Aufgabe gemäß Litera a, eine Dauer von drei Stunden), der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (qualitätstechnische Aufgabe) eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      bei der produktionstechnischen Aufgabe:
      1. Litera a
        zeichnungskonforme Herstellung,
      2. Litera b
        Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      3. Litera c
        fachgerechte Anwendung der Bauteile,
      4. Litera d
        funktionsgerechter Zusammenbau,
      5. Litera e
        Funktionsfähigkeit.
    2. Ziffer 2
      bei der qualitätstechnischen Aufgabe:
      1. Litera a
        fachgerechtes Anwenden der Messmittel,
      2. Litera b
        korrekte Messwerte,
      3. Litera c
        korrektes Erstellen des Prüfprotokolls.

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40214875