Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Prüfarbeit hat die folgenden Arbeitsaufträge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Zeichnungen, Arbeitsanweisungen, Ablaufplänen, Bedienungsanleitungen, Wartungsplänen, Instandhaltungsplänen und Schaltplänen,
Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren von Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
Bedienen und Überwachen der Arbeitsabläufe von Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
Durchführen einfacher Montage- oder Demontagearbeiten an Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,
Protokollieren, Darstellen und Bewerten von Arbeitsergebnissen.
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann jeder zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechter Umgang mit Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
fachgerechte Montage oder Demontage,
fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.
Schlagworte
Anfahren, Messeinrichtung, Steuereinrichtung, Montagearbeit
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270232