Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. II Nr. 134/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 134/2025
§ 901.06.202030.06.2025 BGBl. II Nr. 138/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. II Nr. 134/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat die folgenden Arbeitsaufträge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Zeichnungen, Arbeitsanweisungen, Ablaufplänen, Bedienungsanleitungen, Wartungsplänen, Instandhaltungsplänen und Schaltplänen,
    2. Ziffer 2
      Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren von Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
    3. Ziffer 3
      Bedienen und Überwachen der Arbeitsabläufe von Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
    4. Ziffer 4
      Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Durchführen einfacher Montage- oder Demontagearbeiten an Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
    6. Ziffer 6
      Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,
    7. Ziffer 7
      Protokollieren, Darstellen und Bewerten von Arbeitsergebnissen.
    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann jeder zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechter Umgang mit Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
    2. Ziffer 2
      Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Montage oder Demontage,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
    5. Ziffer 5
      Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

Schlagworte

Anfahren, Messeinrichtung, Steuereinrichtung, Montagearbeit

Im RIS seit

07.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40270232