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BGBl. II Nr. 135/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Änderung der Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2025× zu Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung 13 § 0↗RIS↗
§ 1geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.05.2020 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 67/2020 · danach: BGBl. II Nr. 135/2025 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 135/2025 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (ReisebüroassistentReisebürokaufmann bzw. Reisebüroassistentin Reisebürokauffrau) zu bezeichnen.