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BGBl. II Nr. 136/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 136/2025× zu Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen 3 § 0↗RIS↗
§ 30geändertÜberschrift
in Kraft 01.05.2022 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 203/2021 · danach: BGBl. II Nr. 136/2025 § 30↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 136/2025 § 30↗RIS↗
Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau
§ 30.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
… 22 unveränderte Absätze
1. im Bereich Reisevermittlung/Reiseverkauf/Reiseveranstaltung
a) ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigungen, Voucher) zu erstellen.
b) eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.
c) eine Rechnung zu erstellen.
2. im Bereich Angebotsentwicklung/Pauschalreise
a) ein individuelles Pauschalreiseangebot zusammenzustellen.
b) ein individuelles Pauschalreiseangebot zu kalkulieren.
3. im Bereich Marketing und E-Commerce
a) ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Prospekte, Teile von Katalogen) zu formulieren.
4. im Bereich Innerbetriebliche Beschaffung
a) Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen und eine Bezugskalkulation durchzuführen.
b) eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
c) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
5. im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
a) eine Zahlung einer Eingangsrechnung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.
b) die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
1. Kundenberatung und -betreuung
2. individuelle Angebotserstellung
3. Beschwerde bzw. Reklamation
Schlagworte
Kundenbetreuung, Buchungsbestätigung