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BGBl. II Nr. 138/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik (Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 138/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 138/2025 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Gleisbautechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.