Absatz eins,Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
BGBl. II Nr. 138/2025
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik (Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Gleisbautechnik
Paragraph eins,
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.