Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 13 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
BGBl. II Nr. 138/2025
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik (Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Paragraphen 5 bis 13 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
- Absatz 3,Die Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2016,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 5 bis 12 der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2016,, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
- Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- Ziffer einsLehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2016, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2016, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2016, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- Ziffer 2Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2016, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 5 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2016, antreten.